Warnung vor Biogefährdung W009

BMG, 01.03.2020 / Masernschutzgesetz
Das Bundesministerium für Gesundheit: "Der Gesetzentwurf sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder den Kindergarten die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen müssen. Auch bei der Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson muss in der Regel ein Nachweis über die Masernimpfung erfolgen.

Gleiches gilt für Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal (soweit diese Personen nach 1970 geboren sind). Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen." www.masernschutz.de

Aktuell Bundesverfassungsgericht / Impfnachweis (Masern)
"Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen Masern"

Pressemitteilung Nr. 72/2022 vom 18. August 2022; Beschluss vom 21. Juli 2022
"Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen, die sich gegen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) über die Pflicht zum Auf- und Nachweis einer Masernimpfung sowie über die bei Ausbleiben des Nachweises eintretende Folgen richten, wie etwa das Verbot, Kinder in bestimmten Einrichtungen zu betreuen. Die Zurückweisung erfolgt allerdings mit der Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung, die an die zur Durchführung der Masernimpfung im Inland verfügbaren Impfstoffe anknüpft. [...]" Beschluss vom 21. Juli 2022  1 BvR 469/20, 1 BvR 472/20, 1 BvR 471/20, 1 BvR 470/20


LKC, 28.07.2022 / Masern-Impfnachweis jetzt online melden
Neue Auflagen für Schulen, Kindergärten und Gemeinschaftseinrichtungen
"Seit 2020 gibt es das Masernschutzgesetz. Es soll den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen und anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen fördern. Daher sieht es vor, dass alle Kinder ab dem Alter von einem Jahr beim Eintritt in den Kindergarten, die Kindertagespflege oder in die Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen.

Nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal, müssen ebenfalls einen Schutz gegen Masern aufweisen. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz haben.

Der Landkreis hat dazu jetzt noch eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der die von dem Gesetz vorgesehenen Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet sind, an das Gesundheitsamt des Landkreises Celle eine Benachrichtigung über ihre Beschäftigten, von denen kein entsprechender Nachweis vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Richtigkeit dieses Nachweises bestehen und sich deren Betriebsstätte bzw. Betriebsstätten im Bezirk des Gesundheitsamtes Celle befindet. Die Meldung ist ausschließlich über das digitale Meldeportal www.mebi-niedersachsen.de durchzuführen. [...]"


RSLB / Masernschutzgesetz
"Das Infektionsschutzgesetz (§ 20 IfSG) sieht den Nachweis eines Impfschutzes gegen Masern sowohl für in Schulen und Ausbildungseinrichtungen betreute Kinder und Jugendliche als auch für die dort tätigen Personen (lehrendes und nichtlehrendes Personal, sowie alle sonstigen in der Einrichtung regelmäßig tätigen Personen) vor, soweit diese nach dem 31.12.1970 geboren sind." RSLB/Masernschutzgesetz

IfSG / Infektionsschutzgesetz
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) regelt in § 20 Abs. 8 die notwendigen Schutzimpfungen und Maßnahmen zum Masernschutz:

Tipp BR Wissen / Immunisierung
"Epidemien gefürchteter Infektions-Krankheiten gehören in Deutschland inzwischen faktisch der Geschichte an. Denn wenn mehr als 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind, kann sich keine Epidemie ausbreiten." [Stand: 16.09.2019] 

RKI / Das Masernvirus im Bild
Masernvirus (Paramyxoviren). Transmissions-Elektronenmikroskopie, Ultradünnschnitt. Maßstab = 200 nm Quelle: Hans R. Gelderblom, Freya Kaulbars. Kolorierung: Andrea Schnartendorff/RKI Robert Koch-Institut

Masernvirus (Paramyxoviren). Transmissions-Elektronenmikroskopie, Ultradünnschnitt. Maßstab = 200 nm Quelle: Hans R. Gelderblom, Freya Kaulbars. Kolorierung: Andrea Schnartendorff/RKI


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Berufsbildende Schulen des Landkreises Celle